Eine geerbte Immobilie verkaufen

Meist sind es mehrere Erben, oft unterschiedliche Meinungen und ein Grundbuch, das noch nicht auf dem aktuellen Stand ist. Wir kennen den Ablauf und begleiten Sie durch die rechtlichen und praktischen Schritte bis zum Verkauf.
WENN MEHRERE ENTSCHEIDEN MÜSSEN
Eine Erbengemeinschaft verkauft anders als ein Einzeleigentümer
Bei einer geerbten Immobilie kommen meist zwei Dinge zusammen: Emotionen, weil es oft das Elternhaus oder eine vertraute Wohnung ist, und die Notwendigkeit, dass sich mehrere Erben einigen müssen – über den Preis, den Zeitpunkt und manchmal auch darüber, ob überhaupt verkauft werden soll.
Wir sprechen mit allen Beteiligten, legen eine nachvollziehbare Preiseinschätzung vor, an der sich alle orientieren können, und übernehmen die Kommunikation mit Interessenten – damit die Erbengemeinschaft nicht bei jeder Rückfrage neu zusammenkommen muss.

Jean Pierro Borrelli
Geschäftsführer & Inhaber
0821 71049083
info@kb-immo.net
Was Erben wissen sollten
Wer das Erbe nicht annehmen möchte, hat ab Kenntnis vom Erbfall sechs Wochen Zeit für die Ausschlagung beim Nachlassgericht. Ist diese Frist verstrichen, gilt das Erbe als angenommen.
Die Berichtigung des Grundbuchs auf die Erben ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei. Danach fallen dafür Notar- und Gerichtsgebühren an.
Je nach Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Freibeträge, zum Beispiel 500.000 Euro für Ehepartner oder 400.000 Euro für Kinder. Erst der Betrag darüber wird versteuert.
Verkäufe innerhalb von zehn Jahren nach dem ursprünglichen Erwerb durch den Erblasser können steuerpflichtig sein, außer die Immobilie wurde selbst bewohnt. Die Zehn-Jahres-Frist läuft dabei ab dem Erwerb durch den Erblasser, nicht erst ab dem Erbfall.
Ist die Immobilie vermietet, treten die Erben automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein – mit allen Rechten und Pflichten, auch für Instandhaltung und die spätere Kautionsrückzahlung.
Mit dem Erbe übernehmen die Erben auch Verbindlichkeiten des Verstorbenen, etwa eine noch laufende Grundschuld. Das sollte vor dem Verkauf mit der finanzierenden Bank geklärt werden, sonst verzögert sich die Beurkundung.
Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Wir empfehlen, Ihre konkrete Situation mit einem Steuerberater oder Notar zu besprechen. Über unser Netzwerk finden wir für jede Lebenssituation den passenden Ansprechpartner – sprechen Sie uns einfach darauf an.